RECHTeinfach - Spezifische Beratung

ZA Zahnärztliche Abrechnungs- gesellschaft, AG

Spezifische zahnärztliche Beratung im Zusammenhang mit umfangreichen zahnärztlichen Behandlungen. Gemäß AG Bad Homburg (Az.: 2 C 2367/17 vom 5.10.2022) kann eine solche Beratung analog nach Ziffer 30 GOÄ abgerechnet werden. Es handelt sich um eine selbständige ärztliche Leistung nach § 4 Abs. 2 GOZ, die vertiefende und ausführliche Beratung darstellt und mit Ziffer 30 GOÄ vergleichbar ist.

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