RECHTeinfach – Attachments

ZA Zahnärztliche Abrechnungs- gesellschaft, AG

Eine Versicherung lehnte die Erstattung der Gebühren der Geb.-Nrn. 6100/6110 GOZ für die Befestigung/das Entfernen von kieferorthopädischen Attachments neben den Geb.-Nrn. 5050 bzw. 5060 GOZ im Rahmen einer Aligner-Behandlung ab. Das AG Köln stellte fest, dass kein Berechnungsausschluss der betreffenden Gebührennummern bestehe und dass ohne diese Nebeneinanderberechnung kaum ein Anwendungsbereich für die Geb.-Nrn. 6100/6110 GOZ existiere.

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