Antigen-Schnelltests
zm - Zahnärztliche Mitteilungen
Antigen-Schnelltests dürfen von Apotheken als In-vitro-Diagnostika an Zahnarztpraxen abgegeben werden. Zahnarztpraxen als ambulante Einrichtung des Gesundheitswesens sind berechtigt, diese Medizinprodukte gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) zu beziehen.
Produktinformationen
| Hersteller | zm - Zahnärztliche Mitteilungen |
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