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Antigen-Schnelltests

zm - Zahnärztliche Mitteilungen

Antigen-Schnelltests dürfen von Apotheken als In-vitro-Diagnostika an Zahnarztpraxen abgegeben werden. Zahnarztpraxen als ambulante Einrichtung des Gesundheitswesens sind berechtigt, diese Medizinprodukte gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) zu beziehen.

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